Wir sind Filli Stahl.
Für den Vorsprung unserer Kunden geben wir unser Bestes! Unser oberstes Ziel ist es, unseren Kunden entscheidende Vorteile zu bieten. Durch Technik am neuesten Stand, Strategie, bestmöglicher Effizienz, sowie einer breiten Produktpalette.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma „FILLI-STAHL“
I. ABSCHLUSS
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch unsere Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen werden, sind für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Liefern wir dennoch auf Grund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, so kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass alle Abschlüsse, Vereinbarungen etc. für uns durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden. Bei Lieferung auf Grund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler und Missverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen nicht zu unseren Lasten.
- Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
II. PREISE
- Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.
- Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages, bei Lieferung ab Werk der veröffentlichte Werkspreis; bei Lagerlieferungen der vom Verkäufer veröffentlichte Lagerpreis netto.
- Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
- Falls wir dem Käufer auf Grund besonderer Vereinbarungen ein Rückgaberecht für bereits ausgelieferte Ware einräumen und der Käufer dieses Recht ausübt, erheben wir 20 % vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten. Geschnittenes oder anderweitig verarbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.
III. LIEFERUNG
- Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns frei.
- Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
- Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung entladen werden. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden am Lieferfahrzeug und etwaiger Ansprüche Dritter ersatzpflichtig.
- Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen und Kranwagen besonders verrechnet werden, sind unserer Wahl, unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen. Der Verkäufer haftet nicht für die rechtzeitige Beförderung und nicht für Flugrost, Verbiegen, Verdrehen und Witterungseinflüsse.
- Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die österreichischen Handelsbräuche maßgebend.
- Ila-Material sowie Sonderposten zu Ausnahmepreisen sind vor Versand zu besichtigen. Material in Handelsgüte wird nur auf äußere Beschaffenheit geprüft.
- Sofern nichts anderes verkehrsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert.
IV. LIEFERZEIT
- Die Lieferzeiten sind für den Verkäufer freibleibend. Sie sind bedingt durch die Lieferungsmöglichkeiten aller Lieferanten.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Beibringung sämtlicher Dokumente.
- Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt.
- Die Ziffer 2 gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder Liefertermine fest vereinbart wurden.
- Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als ab Werk oder ab Lager bei Versandbereitschaft berechnen.
V.ZAHLUNG
- Die Zahlung des Kaufpreises hat
- 1. bei Werkslieferung bis 15. des Monats in bar ohne Abzug zu erfolgen.
- 2. bei Lieferung ab Lager sofort nach Rechnungserhalt netto.
- 1. bei Werkslieferung bis 15. des Monats in bar ohne Abzug zu erfolgen.
- Diskontfähige Schecks nehmen wir unter Vorbehalt vorhergehender Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften hierüber erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Auslagen und Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
- Stempelmarken, Diskont, Einzugspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
- Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen gem. § 456 UGB zu leisten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausständige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zession oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zugunsten des Verkäufers zu sichern.
- Wir sind berechtigt, unsere Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund immer, gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen. Umgekehrt ist der Käufer zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
VI. EIGENTUM
- Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen bei laufender Rechnung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer überträgt uns bereits der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns.
- Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung(en) des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an uns abgetreten wird (werden).
- Der Käufer ist verpflichtet, die Forderungsabtretung in seinen Büchern offenzulegen und über unser Verlangen den Drittabnehmer anzuzeigen. Über Wunsch ist uns der Abnehmer der Vorbehaltsware jederzeit bekannt zu geben.
- Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
- Dem Verkäufer ist der Zutritt zu der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Ware jederzeit zu ermöglichen.
- Kommt es im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes zu einer Rückabwicklung, ist folgendermaßen vorzugehen.
a) Der Rechnungsbetrag ist zu erhöhen um Zinsen, Kosten sowie Aufwendungen und für die Rückholung der Vorbehaltsware. Der so ermittelte Betrag ist zu kürzen um geleistete Anzahlungen und den Wert der rückgeholten Ware.
b) Ergibt dieser Vorgang ein Guthaben unseres Kunden, ist dies auszuzahlen oder mit anderen Forderungen zu verrechnen. Bleibt hingegen eine Zahllast des Käufers offen, ist dieser zur Kostenberichtigung verpflichtet, wobei wir berechtigt sind, Verzugszinsen zu berechnen.
VII. HÖHERE GEWALT
Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u. a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
VIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers und für die Zahlung der Ort der vertragsschließenden Niederlassung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Klagenfurt, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Auf dieser Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.
IX. TEILUNWIRKSAMKEIT
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam.
X. BESONDERE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DAS STRECKENGESCHÄFT IN WALZWARE
Für Streckenlieferungen in Walzwaren und sonstigen Erzeugnissen gelten neben den vorseitig angeführten Bedingungen insbesondere auch die Lieferbedingungen der Werke in der jeweils gültigen Fassung mit allen Ergänzungen. Diese können jederzeit bei „Filli-Stahl“ angefordert werden.
XI. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag (Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelnen Lieferungen übernommenen Gewähr und auch nur so weit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung durch uns. Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d. h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht, mit Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Irgendwelche Reklamationen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit sind bei derartigem Material ausgeschlossen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungspflicht endet aber auch bei versteckten Mängeln mit der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder der Verlegung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritt- sowie Folgeschäden haften wir nicht. Wenn wir Nebenleistungen, wie z.B. Beistellung von Plänen, Werkzeugnissen, einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (Culpa in eligendo).
Stand: Februar 2020